Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 4Nacherfüllung. Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung.
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Paragraph § 4des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit zusätzlichem Recherchematerial wie Präsentationen, PDFs und Webseiten. Die Nacherfüllung ist eines der Rechte, das nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im.
Das Recht auf Nacherfüllung ist im Kaufrecht in § 4Nr. BGB und im Werkvertragsrecht in § 6Nr.
Kaufrechtsvorschriften der §§ 4ff BGB. Nacherfüllung verlangen,; nach den §§ 44 3und 3Abs. BGB im Verkehr mit Verbrauchern anders angewandt wir als im Verkehr zwischen Unternehmern.